Steuerfortentwicklungsgesetz – Vormonatskorrekturen ab 01/2025

Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wurde die Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, sowie die Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag rückwirkend ab dem 01.01.2025 beschlossen. Das Gesetz sieht vor, das der Lohnsteuerabzug spätestens bis zum 01.03.2025 durchgeführt sein muss. Deshalb wird bei unserer Februar-Abrechnung eine Vormonatskorrektur durchgeführt, bei denen die neuen Freibeträge berücksichtigt werden. Somit findet ihr in der Abrechnung eine zusätzliche Vormonatskorrektur.